Was ist notwendig für einen Dienstleistungs-Vertrag?
Wie im letzten Blog bereits angekündigt, möchte ich Sie mit dem heutigen Blog-Beitrag darüber informieren, was es braucht, um einen Dienstleistungs-Vertrag erstellen zu können.
Viele Vermittlungs-Agenturen haben durch die Anweisungen der Steuer- und Sozial-Behörden angeblich eine neue Lösung gefunden, um bei einer Vermittlung an einen Einsatzbetrieb trotzdem ein Dienstleistungs-Vertrag einsetzen zu können.
Dies geht folgendermassen:
Man gründe zusätzlich eine Software- oder Beratungs-Firma (ohne Verleihlizenz). Diese schliesst mit dem Endkunden einen Werk-Vertrag ab, was dann wiederum erlaubt mit dem Contractor, respektiv seiner Firma, einen Dienstleistungs-Vertrag zu erstellen.
Doch was so schön einfach scheint, birgt auch grosse Gefahren, insbesondere Haftungs-Gefahren für den Contractor, Vermittler und Einsatz-Betrieb.
Gemäss Gesetz müssen folgende Punkte zwingend in einem Werkvertrag schriftlich geregelt sein, damit dieser anerkannt ist und somit auch als Dienstleistung anerkannt wird.
1. Es muss ein klar definiertes technisches Projekt-Ziel vereinbart sein
2. Es müssen schriftliche SLA (Service Level Agreements) abgemacht werden, wodurch dem Einsatzbetrieb die Möglichkeit gegeben wird, bei ungenügenden Leistungen den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatzforderungen zu stellen. Denn ansonsten kann ein Werkvertrag nicht einfach durch eine Kündigungsfrist aufgelöst werden
3. Für das anstehende Projekt muss im Voraus ein Gesamtpreis festgesetzt werden. Natürlich kann dieser unter speziellen Abmachungen (schriftlich) auch noch flexibel gestaltet werden.
4. Ein Projekt braucht einen vorgegebenen fixen Zeitrahmen, in welchem die Lösung oder die Dienstleistung erbracht werden muss.
Bei diesen Punkten entfällt natürlich das Weisungsrecht, da das Projekt-Risiko beim Dienstleister liegt. Das bedeutet aber auch, dass der Einsatzbetrieb keine Arbeitszeiten vorgeben kann, nicht bestimmen kann wo und durch wen die Dienstleistung zu erbringen ist und auch nicht mehr über ein freies, jederzeit einsetzbares Kündigungsrecht verfügt.
In über 90% von allen vermittelten Contractor Leistungen sind diese gesetzlichen Vorgaben aber nicht erfüllt, weshalb es sich um eine Art von „Schein-Selbständigkeit“ handelt.
January 18, 2010 12:12 PM | Permalink

